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Das Tarifrecht bildet das Fundament der Arbeitsbeziehungen in Deutschland und regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Tarifverträge. Eine grundlegende Übersicht über die wichtigsten Aspekte:
Das Tarifrecht basiert auf der Koalitionsfreiheit, die im Grundgesetz verankert ist. Dieses Recht erlaubt es Arbeitnehmern, Gewerkschaften beizutreten und Tarifverträge abzuschließen. Das Tarifvertragsgesetz (TVG) legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Tarifverträge fest und regelt deren Anwendungsbereich. Dabei ist zu beachten, dass das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in einigen Bereichen Tarifverträge außer Kraft setzen kann.
Die Durchsetzung von Tarifverträgen erfolgt oft durch das Streikrecht, das den Arbeitnehmern das Recht gibt, ihre Arbeitsleistung niederzulegen, um Tarifziele durchzusetzen. Die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Streikenden ist von Bedeutung, um die Interessen der Arbeitnehmer effektiv zu vertreten.
Tarifverträge regeln eine Vielzahl von Arbeitsbedingungen, darunter Arbeitszeit, Vergütung, Urlaubsansprüche, Arbeitsplatzsicherheit und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Sie können auch das Verhältnis zu bereits abgeschlossenen Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen beeinflussen.
Es gibt verschiedene Arten von Tarifverträgen, darunter Vergütungs- und Manteltarifverträge, Branchen- und Firmentarifverträge. Diese können für verschiedene Branchen, Regionen oder Unternehmen gelten und werden oft durch die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband oder durch gesetzliche Regelungen allgemeinverbindlich.
Tarifverträge haben oft eine festgelegte Laufzeit, können aber auch durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet werden. Nach Ablauf können sie noch eine gewisse Zeit weiter gelten, bevor sie endgültig außer Kraft treten. Die Beziehung zu einem Arbeitgeberverband kann ebenfalls die Gültigkeit von Tarifverträgen beeinflussen.
Betriebsräte haben die Aufgabe, die Einhaltung von Tarifverträgen zu überwachen und durchzusetzen. In einigen Bereichen können sie jedoch keine Betriebsvereinbarungen treffen, wenn bereits tarifvertragliche Regelungen existieren.
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